Montag, 16. Januar 2006

Abmahnung bei Ebay-Auktion, Teil II.

Dieser Fall ist erledigt, aber das generelle Thema 'Abmahnung' schmort wohl noch eine Weile. Siehe auch:
http://netzgarten.blogspot.com/2006/01/abmahnung-teil-iv-ende.html
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Am Dienstag, den 10. Januar 2006 berichtete ich zum ersten Mal über die meinem Neffen zugegangene Abmahnung.
http://netzgarten.blogspot.com/2006/01/abmahnung-es-kann-der-frmmste-nicht-in.html

Ich bin nicht eingeloggt bei Ebay und beginne meine Recherchen.
Zuerst suche ich die Kennung meines Neffen.
Treffer, ich habe ihn sofort gefunden.
Er ist Mitglied seit 3 Jahren und 6 Monaten.
Na, dann wollen wir mal sehen, ob der eine gewerbliche Einstufung verdient hat. Mal sehen, ob mir eBay das auch noch, ohne eingeloggt zu sein, verrät.
Also rufe ich sein Profil auf und finde 3 Bewertungen in den letzten 6 Monaten (9 in den letzten 12 Monaten). Na ja, so jeden 2. Monat ein Artikel, das spricht nicht gerade für einen Händler. Oder?
Dann wolle mer mal sehn, wie seine Aktivitäten so in den letzten dreieinhalb Jahren aussahen; ob eBay mir das auch verrät?
Bingo: Wenn ich den Reiter "von Käufern" anklicke erhalte ich 15 Bewertungen = 15 Verkäufe. 15 Verkäufe in 42 Monaten, das macht im Schnitt einen Abstand von fast 3 Monaten von einem Verkauf zum anderen.

Wohlgemerkt: Alle diese Informationen erhielt ich gerade, ohne bei eBay registriert zu sein; ich war also auch nicht eingeloggt!
Und da muß sich ein Händler wirklich einen Anwalt beschaffen, um so einen Burschen abzumahnen?
Da muß dann auch noch der Streitwert auf 10.000,-- €uro festgelegt werden?
Nee Leute, das riecht fürchterlich nach Kanonen, mit denen auf Spatzen geschossen wird!
Das Problem hätte der Händler auch bequem selbst und ohne Anwalt mit der einen oder anderen eMail erledigen können.

Und die Höhe des Streitwertes von 10.000,-- € ?
Na ja, das ist wohl der Panzer, mit dem der Rechtsunkundige überrollt werden soll? Der hohe Streitwert dient wohl dazu, den Weg am Amtsgericht vorbei direkt zum Landgericht zu erreichen (oder dient dieser hohe Streitwert nur dazu um eine hohe Kostenrechnung ausstellen zu können?) .
Wozu?
Ganz einfach: Beim Amtsgericht herrscht kein Anwalts-Zwang, beim Landgericht dagegen aber ist so ein Anwalt zwingend. Das ist gut für die Zunft.
Die Grenze liegt bei einem Streitwert von 5.000,-- €uro. Bis zu dieser Summe ist das Amtsgericht zuständig; geht der Streitwert darüber hinaus, kommt auch der 'Kleine Mann' nicht um einem Anwalt herum.
Aber da gibt es wohl auch eine ganze Reihe von Ausnahmen.

So ganz klar ist mir das mit der Zuständigkeit nun aber auch nicht, wenn ich mir auf der einen Seite die Urteile von Amstgerichten durchlese und dann da in den Newslettern von Dr. Bahr blättere. Da heißt es unter Punkt 4. des Newsletters vom 21.09.2005, 00:07:44

Zunächst bestätigt das Gericht (LG Hamburg) seine bisherige Rechtsprechung, dass das bloße Berufen auf wettbewerbsrechtliche Vorschriften ausreicht, um die besondere Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen.
Aber lest selbst einmal hier nach:
http://www.dr-bahr.com/findex.php?p=newsletter/letter/index.php

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