Dienstag, 17. Januar 2006

Abmahnung, Teil III.

Dieser Fall ist erledigt, aber das generelle Thema 'Abmahnung' schmort wohl noch eine Weile. Siehe auch:
http://netzgarten.blogspot.com/2006/01/abmahnung-teil-iv-ende.html

Auszug aus dem Online-Buch (PDF-File) von dem Rechtswissenschaftler (und Theologen) Professor Dr. Thomas Hoeren

  • Das AG Charlottenburg915 vertritt im übrigen die Aufassung, daß einem abmahnenden Rechtsanwalt bei einer berechtigten Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung nur eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 100 Euro zustehe, wenn bereits vorher zahlreiche gleichlautende Abmahnungen wegen eines gleichartigen Verstoßes verschickt wurden.
    Begründung:
    In diesem Fall liege ein Musterformular vor und die Ausarbeitung einschließlich Ermittlung der Kontaktdaten des Verletzers kann gleichfalls durch eine Sekretärin erfolgen. Das LG Freiburg hat bei einer einfachen Konstellation des Domain-Grabbings einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten abgelehnt.916

Den Link zum vollständigen Text (Skriptum (PDF) findet ihr hier oder oben im Titel.

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