Worum geht oder ging es?
Nun, da hatte jüngst ein Berliner 'Händler' (?) mit einem ebenfalls dort ansässigen Rechtsanwalt eine Abmahnwelle losgetreten . . .
Die abgemahnten Shop-Betreiber schlossen sich zusammen und wehrten sich recht erfolgreich.
Hier sind die passenden Links mit den Details:
Nice try, M. R.
Abmahnwelle Online-Shops – Update II
Landgericht Bielefeld setzt Schlusspunkt gegen Abmahnwelle bei Onlineshops
Urteil gegen Abmahnwelle
Mit freundlicher Genehmigung des Urhebers (Gabriel, Thu Mar 23, 2006 9:16 am) darf ich seinen dazu passenden Text hier vollständig abdrucken.
Geschäftsführung ohne Auftrag ist das eigentliche Problem
Das eigentliche Problem ist noch nicht einmal die PAngV oder sonst ein Gesetz - das eigentliche Problem ist eine deutsche Rechtspraxis, die sich "Geschäftsführung ohne Auftrag" nennt.
Das Prinzip von GoA sagt aus, dass wenn ein gegnerischer Anwalt Dir den Gefallen tut, Dich abzumahnen, dann hat er Dir die Kosten eines Gerichtsverfahrens gespart. Er hat also in Deinem Interesse gehandelt - hat gewissermaßen Dein Geschäft in Deinem Sinne geführt, ohne dass Du ihn beauftragen musstest. Und für seine Großzügigkeit, kann er natürlich einen Obolus verlangen.
Das Prinzip von GoA steht in keinem Gesetz - es ist Richterrecht, und welchem Berufsstand Richter angehören dürfte klar sein. Nach unseren Recherchen in der Abmahnwelle gibt es das Instrument der kostenpflichtigen Abmahnung nirgendwo anders, nicht in Österreich, nicht in den Niederlanden - es ist ein urdeutsche Erfindung. Genau wie das Rechtsberatungsgesetzt, das in den 30'ern erlassen wurde, nachdem man den Juden Berufsverbot erteilt hatte. Weil die Juden sich dann gegenseitig kostenlos beraten haben musste ein Gesetz her, um auch das noch zu verbieten. Und dieses Gesetz ist bis heute gültig, weil es dem Berufsstand der Rechtsanwälte, die ja auch die Verwaltung im Justizministerium dominieren, sehr gelegen ist.
Wir hatten bei der letzten UWG Novelle vor 2 Jahren über die Abmahnwelle versucht, das Justizministerium dahin zu bringen, dass eine Erstabmahnung per Gesetz kostenlos sein muss. Wenn der Hund des Nachbarn regelmäßig auf meinen Rasen pinkelt, dann sage ich ihm doch auch zuerst freundlich Bescheid und schicke ihm nicht eine kostenpflichtige Abmahnung per RA. Das ist einfach ein Prinzip des zivilen Zusammenlebens. Und im Arbeitsrecht mahne ich einen Mitarbeiter ja auch nicht kostenpflichtig über meinen RA ab. Ergo gibt es auch keine Rechtfertigung für dieses missbräuchliche Instrument im Wettbewerbsrecht.
Das einzige, was im UWG in dieser Hinsicht dann neu war, war §8, wo theoretisch der "missbräuchlichen" Abmahnung ein Riegel vorgeschoben wurde. Missbräuchlich ist aber nicht definiert und die Schwelle wird SEHR hoch angesetzt. Der vorliegende Fall dürfte sicherlich ein solcher sein. Aber vom Prinzip ist jede der vielen Bagatellabmahnungen mit Kostennoten von Hunderten von Euro ein Rechtsmissbrauch - nur sieht das Gesetz, bzw. die Richter, es nicht so.
Das Problem ist also am Ende nicht Herr Ra. R. oder H. - das Problem ist ein grundsätzlicher Mangel an Zivilität in der Gesetzgebung und eine Juristenlobby, die es gerne so hält, weil sie von Streit und Zwietracht lebt.
Was das für den Wirtschaftsstandort Deutschland sagt, kann jeder für sich selbst entscheiden.- Ende des Beitrages von Gabriel -
Netzgärtner Kurt
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